Fragen und Antworten
Für wen wird eine Betreuung eingerichtet ?
Bin ich geeignet für die Übernahme einer Betreuung ?
Wenn ich eine Betreuung übernehme, bin ich dann auch für die Pflege
verantwortlich ?
Mit welchem Zeitaufwand muß ich rechnen ?
Wer erstattet meine Aufwendungen ?
Welche Tätigkeitsfelder erwarten
Eine gesetzliche Betreuung ist für die Menschen gedacht, die entweder in Folge einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können.
Jede/r Volljährige, die/der in der Lage ist, ihre/seine Angelegenheiten selber zu regeln, kann auch eine Betreuung übernehmen. Juristische, pädagogische oder pflegerische Vorkenntnisse sind nicht notwendig.
Vielmehr bringen Sie Ihre Lebenserfahrung und Ihre speziellen Fähigkeiten zum Wohl des Betreuten ein.
Die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung bedeutet nicht, daß der/die BetreuerIn die Betreuten selbst versorgt oder pflegt. Vielmehr geht es darum, die notwendigen Hilfen zu vermitteln und einzuleiten (z.B. Anträge für die Gewährung von Sozialleistungen bei den entsprechenden Behörden zu stellen).
Der Zeitaufwand einer Betreuung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Manchmal reichen schon wenige Stunden im Monat.
Der/die BetreuerIn braucht die mit der Betreuung verbundenen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu zahlen. Es steht Ihnen ein Kostenersatz zu. Das Gericht erstattet auf Antrag eine jährliche Pauschale von z.Zt. 600 DM pro Betreuung. Diese Aufwandsentschädigung soll geringfügige Aufwendungen abdecken.
Übersteigen die Auslagen der Betreuung diese Grenze, kann mit dem Gericht gesondert abgerechnet werden.
Die Tätigkeit als Betreuer(in) ist über eine Haftpflichtversicherung,
die das Land Schleswig-Holstein für alle ehrenamtlichen BetreuerInnen
abgeschlossen hat, sowie durch eine Unfallversicherung abgesichert.
Die Tätigkeiten des Betreuers/der Betreuerin werden in Aufgabenkreise unterteilt, die entweder allein oder in Zusammenhang mit anderen Aufgabenkreisen vom Amtsgericht vergeben werden. Einige Beispiele :
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Vermögenssorge
Schuldenregulierung, Beantragung von Beihilfen und Durchsetzung von
Rentenansprüchen, Finanzierungsregelungen von Heimen etc.
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Gesundheitssorge
Kontakt zu behandelnden Ärzten, Leistungen der Pflegeversicherung
beantragen, Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen und Heilbehandlungen
geben etc.
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Aufenthaltsbestimmung
Krankenhausaufenthalt,Heimunterbringung,Wohnungssuche,Unterbringung
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Wohnungsauflösung
Nur mit Genehmigung des Amtsgerichtes.
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Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
Dient vor allem der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen
Weiteres hierzu siehe auch unter Die Aufgabenkreise
