Hintergründe zum Betreuungsgesetz
Hier erhalten Sie Hintergrundinformationen zum Betreuungsgesetz in Form einer Erläuterung zu
Vorgeschichte Gründe der Reform Grundzüge des Betreuungsrechtes
Dies betraf vor allem dem Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) aber auch die Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Artikel 104 Grundgesetz). Immer weniger Privatpersonen fanden sich zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften bereit, so daß sich die Tätigkeit zu Vormundschaftsvereinen, vor allem aber zur amtsmäßigen Betreuung durch das Jugendamt (§ 54 a Jugendwohlfahrtsgesetz) hin verlagerte. Dies entsprach keineswegs mehr dem Bild des Gesetzgebers des letzten Jahrhunderts vom Ideal der ehrenamtlich geführten Vormundschaft. Im alten Vormundschaftsrecht stand die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person ganz im Vordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für deren Gesundheit, wurde demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Die Mißstände führten zu dem Reformvorhaben des "Jahrhunderts", dem Betreuungsgesetz, welches die Zielsetzung hat, grundgesetzkonforme Hilfen soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen nur als absolute Ausnahme und so kontrolliert wie nötig zu zulassen.
Wünsche des Betreuten sind künftig vom Betreuer zu beachten und gehen den Auffassungen des Betreuers grundsätzlich vor. Die Betreuerbestellung hat keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten mehr.
Die Bedeutung der Personensorge wird gegenüber der Vermögenssorge gestärkt, die Verweisungen auf das Minderjährigenrecht (Vormundschaft) entfallen weitgehend (außer bei der Vermögenssorge).
Die überholte Gesetzessprache wird zugunsten auch medizinisch korrekter Begriffe überarbeitet. Die Anordnung einer Betreuung muß nach einer bestimmten Frist erneut gerichtlich überprüft werden. Die längste Frist hierfür sind 5 Jahre.
